Wie wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren vorgenommen?
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung immer automatisch mitgeregelt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen (es sei denn, Sie leben noch keine 3 Jahre getrennt).
Im Scheidungsverfahren wird vom Richter festgestellt, wer während der Ehe wie viel Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat. Das Gericht holt dazu eine Auskunft bei der Rentenversicherungsanstalt beider Ehepartner ein, d.h. z.B. der Deutschen Rentenversicherung Bund oder Land (früher BfA und LVA). Ihnen werden deshalb während des Scheidungsverfahrens Fragebögen zugeschickt, die Sie ausfüllen müssen. Diese werden vom Gericht weiter an die Versorgungsträger gesandt, die dann Auskunft über die Höhe der Anwartschaften erteilen. Bestehen Rückfragen seitens der Versicherungsträger, z.B. Lücken im Lebenslauf, wenden sich diese direkt an Sie, mit der Bitte um Klärung.
Wenn Sie die Fragebögen nicht umgehend an das Gericht zurücksenden oder Rückfragen nicht zügig beantworten, verzögert sich das Verfahren und damit auch Ihre Scheidung. Denn ohne Durchführung des Versorgungsausgleiches werden Sie normalerweise nicht geschieden. Nur wenn das Scheidungsverfahren sehr viel länger dauern würde (etwa doppelt so lange), dann kann das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt werden und Sie können geschieden werden, ohne dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Der Versorgungsausgleich wird dann später durchgeführt.
Bei Fragen über das Verfahren, den Fragebogen oder die Durchführung können Sie sich an die Auskunfts- und Beratungsstellen Ihrer Versicherungsanstalt wenden, die sich in jeder größeren Stadt befinden. Sehr gut ist z.B. auch die Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de