Trennung
Wo genau stehen Sie im Moment? Ich überlege, ob ich mich trenne!
Ab wann lebt man eigentlich getrennt?
Man lebt juristisch getrennt, wenn man von „Tisch und Bett“ getrennt ist. Man lebt in der Regel
getrennt, wenn einer aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus ausgezogen ist. Eine Ummeldung beim
Einwohnermeldeamt ist keine Voraussetzung. Man kann sogar in derselben Wohnung getrennt leben.
Wichtig ist nur, dass man keinen gemeinsamen
Haushalt mehr führt, also zum Beispiel nicht zusammen einkauft, isst, putzt, wäscht, aber auch,
dass man nicht zusammen in Urlaub fährt, gemeinsam Feiertage und Wochenenden verbringt.
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Muss jemand die Trennung offiziell bestätigen?
Nein. Es gibt in Deutschland weder die Pflicht hierzu, noch überhaupt die Möglichkeit.
Es gibt keine Stelle, die die Trennung für Sie festhält und dokumentiert.
Falls es für Sie (rechtlich) von Vorteil ist, dass die Trennung
festgehalten wird, dann sollten Sie Ihrem Ehepartner dies schriftlich
(aus Beweiszwecken z.B. die Übergabe bestätigen lassen oder Übermittlung
per Boten oder Email) mitteilen. Oft übernimmt dies der Scheidungsanwalt.
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Ich will mich trennen: Was muss ich jetzt alles tun? Welche Tipps geben Sie Leuten in meiner Situation?
Die Checkliste:
- Verschaffen Sie sich am besten vorab einen Überblick über die Einnahmen und den Vermögensstand Ihres Ehegatten.
- Und verschaffen Sie sich einen Überblick über ihre eigenen Einnahmen und Vermögensstand.
- Kopieren Sie sich gemeinsame Unterlagen, die Sie bei Auszug zurücklassen bzw. die der ausziehende Ehegatte mitnehmen wird.
- Überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, dem Ehegatten erteilte Vollmachten zu widerrufen z.B. für Ihr Konto.
- Überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, Einnahmen auf Ihr alleiniges Konto fließen zu lassen.
- Lösen Sie ein gemeinsames Konto auf oder kündigen Sie zumindest den Dispositionskredit, damit das Konto nicht überzogen werden kann.
- Bedenken Sie, dass Ihr Ehegatte über das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto noch frei verfügen könnte/wird.
- Bedenken Sie, dass Sie (unaufgefordert) ab dem auf die Trennung folgenden Jahresbeginn die Steuerklasse ändern und dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen.
- Bedenken Sie bei Auszug, dass der Anspruch auf Hausratsteilung realistischerweise kaum durchsetzbar ist bzw. versuchen Sie die für eine Klage nötigen Beweise vor Auszug zusammen zu tragen bzw. nehmen Sie bei Auszug mit, was möglich ist.
- Regeln Sie am besten das Umgangsrecht mit den Kindern vor Auszug – hier können Ihnen auch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen helfen.
- Bedenken Sie, dass Sie Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nicht rückwirkend geltend machen können. Sie müssen sich also vor Monatsablauf um Ihre Ansprüche kümmern.
- Lassen Sie sich wenigstens einmal von einem Scheidungsanwalt beraten, damit Sie nichts übersehen, Ihre Ansprüche und Verpflichtungen kennen, unabhängig davon, ob Sie sich mit Ihrem Ehegatten untereinander einigen wollen und können oder nicht.
Ist jetzt ein guter Zeitpunkt für die Trennung oder gibt es gute finanzielle oder rechtliche Gründe, um noch mit einer Trennung zu warten?
Einen besonderen Umstand gibt es, den Sie kennen und bedenken sollten: Wenn Sie sich trennen, müssen Sie ab dem folgenden 1.1.
die Steuerklasse ändern lassen. Dabei ist es egal, wann genau im Laufe des Jahres Sie sich trennen –
ob beispielsweise zum 1.2., 5.5. oder 30.12. – ab dem 1.1. des Folgejahres müssen Sie die Steuerklasse von
III und V oder IV und IV in I bzw. II ändern.
Dies bedeutet, da die Steuerklasse I nachteiliger ist als die Steuerklasse III, dass Sie im Jahr nach der
Trennung ein geringeres Einkommen haben.
Wenn Sie sich am 30.12. trennen, dann haben Sie sofort ab dem 1.1. einen Steuernachteil.
Wenn Sie sich aber erst am 20.1. trennen, dann haben Sie das ganze Jahr noch den Steuervorteil.
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Muss ich ausziehen?
Muss mein Ehepartner ausziehen?
- Mietwohnung
- Eigenheim
Wenn Sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben, dann kann zwar jeder ausziehen, aber nur sie gemeinsam können den Mietvertrag auch kündigen.
Wenn Sie ausziehen, müssen Sie also sicherstellen, dass der Mietvertrag auf denjenigen umgeschrieben wird, der in der Wohnung verbleibt.
Ansonsten haften Sie gegenüber dem Vermieter weiter für die Miete, auch wenn Sie dort gar nicht mehr wohnen.
Wenn nur einer von Ihnen Mieter der Wohnung ist, dann sollte dieser auch in der Wohnung verbleiben. Ansonsten
müssen Sie mit dem Vermieter sprechen, ob der, der in der Wohnung bleiben will/soll, den Mietvertrag in eigenem Namen fortsetzen kann.
Wenn das Haus im Miteigentum steht, haben beide grundsätzlich das Recht im Haus zu verbleiben. Kredite sollten
dann aber in der Regel auch ab Trennung hälftig gezahlt werden (oder bei der Berechnung des Ehegatten- und
Kindesunterhalts berücksichtigt werden).
Derjenige der auszieht, kann von demjenigen, der im Haus bleibt eine Art Miete, das sogenannte Nutzungsentgelt
verlangen. Meist wird dies aber schon bei der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt.
Wenn das Haus nur einem gehört, dann bedeutet das nicht zwingend, dass derjenige ausziehen muss, der nicht
Eigentümer ist. Man kann hier jede Art von Regelung treffen: Man kann eine Nutzungsdauer (z.B. Ende der
Schulausbildung der Kinder) festlegen. Man kann Nutzungsbedingungen vereinbaren z.B. dass kein neuer
Partner in das Haus einziehen darf. Meist wird man diesen Umstand auch bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts
berücksichtigen:
Wenn der Eigentümer im Haus bleibt, erhöht sich sein Einkommen durch die ersparte Miete, den sogenannten
Wohnvorteil. Der Wohnvorteil ist fiktives Einkommen. Wenn also ein höheres Einkommen zur Verfügung steht,
muss auch ein höherer Unterhalt gezahlt werden bzw wenn der Eigentümer der Unterhaltsberechtigte ist,
verringert sich der Unterhaltsanspruch.
Wenn der Nichteigentümer im Haus bleibt, dann muss dieser dem Eigentümer ein Art
Miete, das sogenannte Nutzungsentgelt zahlen oder sein Einkommen erhöht sich
durch den (fiktiven) Wohnvorteil und er muss – wenn er Unterhaltsverpflichteter
ist - einen höheren Unterhalt zahlen bzw. hat – wenn er Unterhaltsberechtigter
ist - einen niedrigeren Unterhaltsanspruch.
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Was ist, wenn sich mein Ehepartner weigert auszuziehen?
Das ist leider eine auch juristisch verzwickte Lage. Es gibt die Möglichkeit bei Gericht einen
Antrag auf Wohnungszuweisung zu stellen. Der Richter entscheidet nach Billigkeitsgesichtspunkten
und spricht demjenigen die Ehewohnung zu, für den die besseren Argumente sprechen. Das muss nicht
zwingend der Eigentümer sein. Es spielt oft eine Rolle, wo und bei wem die Kinder wohnen bleiben.
Dieses Gerichtsverfahren ist jedoch nur ein stumpfes Schwert: Selbst wenn es als Eilverfahren durchgeführt wird, dauert es in der Regel
Monate bis zu einer Entscheidung. Und dann wird demjenigen, der ausziehen muss, auch immer noch eine gewisse Räumungsfrist zugestanden.
Und bis dahin müssen Sie im Zweifel ja weiter zu Hause zusammen wohnen bleiben. Besprechen Sie mit Ihrem Scheidungsanwalt andere Möglichkeiten.
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Wie teilen wir den Hausrat auf?
Es ist nicht so, dass demjenigen der Hausrat gehört, der ihn bezahlt hat. Der während der Ehe
angeschaffte Hausrat gehört beiden Eheleuten zusammen. Nur das, was der Jeweilige mit in die
Ehe gebracht hat, gehört auch ihm selbst. Und persönliche oder berufliche eindeutig dem einen o
der anderen zuzuordnenden Gegenstände stehen demjenigen alleine zu.
Der Richter teilt im Streitfall den Hausrat nach Billigkeit auf, d.h. so, wie der Richter es
am fairsten erachtet. Dabei spielt es eine Rolle, bei wem die Kinder wohnen werden, wer wie
viel verdient, wer etwas dringend braucht.
Auch hier kann man Anträge bei Gericht stellen. Diese Verfahren werden aber selten
durchgeführt, weil sie sehr kompliziert sind.
ACHTUNG: Die Aufteilung des Hausrats bei Trennung ist nur vorläufig.
Zu diesem Zeitpunkt kann man keine Ausgleichszahlung vom anderen verlangen.
Erst mit der endgültigen Aufteilung nach der Scheidung können Ausgleichsansprüche entstehen.
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Bei wem bleiben die Kinder wohnen?
Es gibt keine Regel. Wenn ein Richter entscheiden müsste, dann würde er entscheiden,
dass die Kinder dort wohnen, wo es ihnen am besten geht – also nach Kindeswohl.
Meist wird daran angeknüpft, wer die Kinder vor der Trennung versorgt und betreut hat.
Aber auch das ist nicht zwingend. Die Frage ist immer: Wie geht es den Kindern am
besten? Das kann heutzutage z.B. auch ein Wechselmodell sein.
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Wie oft darf derjenige, bei dem die Kinder nicht wohnen, die Kinder dann sehen?
Früher gab es die Faustregel, dass derjenige bei dem das Kind nicht lebte, das Kind jedes 2.
Wochenende sehen durfte, an jedem der 2. Feiertage und in der Hälfte der Schulferien.
Heute ist auch das Wechselmodell „in“ – wonach das Kind wöchentlich zwischen Mutter und Vater
wechselt. Das geht meist nur dann, wenn die Eltern sich einig sind, nicht weit voneinander entfernt
wohnen und vor allem nur dann, wenn es das Beste für das Kind ist.
Tatsächlich wird immer darauf geachtet, wie intensiv und innig der Umgang jedes Elternteils mit
dem Kind war und ist. Es wird dann versucht, Kontinuität zu wahren, d.h. es so fortzuführen.
Aber auch wenn sich Väter vor der Trennung kaum gekümmert haben, haben sie das Recht, dies
für die Zukunft zu ändern und für das Kind da sein zu dürfen. Grundsätzlich gehen alle an einer
Entscheidung beteiligten Stellen davon aus, dass ein Kind beide Elternteile braucht.
Bei Problemen und Fragen zum Besuchsrecht sollten Sie sich erst einmal an Ihr Jugendamt oder
eine andere Beratungsstelle wenden. Es gibt auch viele Beratungs- und Mediationsangebote.
TIPP: Warten Sie nicht zu lange, um Ihre Wünsche und Ihr Recht umzusetzen. Je länger eine bestimmte
Handhabung des Umgangs besteht, desto eher bleibt diese auch langfristig und in der Zukunft noch bestehen.
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Was bedeutet „Sorgerecht“?
Auch nach einer Trennung verbleibt es in fast allen Fällen beim gemeinsamen Sorgerecht.
Das bedeutet, dass beide Eltern zusammen die wichtigsten Dinge im Leben der Kinder entscheiden
dürfen (aber auch müssen) insbesondere wo das Kind lebt, welchen Kindergarten und Schule es bes
ucht, ob OPs durchgeführt werden, Beantragung von Pass und Personalausweis, Kontoeröffnung usw.
Alle anderen Dinge des täglichen Lebens, z.B. was zieht das Kind an, welche Hobbies hat es,
darf es Freunde besuchen, Kontrolluntersuchungen beim Arzt, Elternsprechtag, usw. übernimmt
und entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Der wichtigste Teil des Sorgerechts ist das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h. die
Entscheidung, wo und bei wem das Kind leben soll. Ein Scheidungsanwalt wird in der Regel e
mpfehlen, dies nur dann gerichtlich entscheiden zu lassen, wenn die Eltern sich nicht einig
sind, vor allem wenn der andere Elternteil etwas tut oder vorhat, was man selbst nicht gut
und richtig findet. Nur bei einem Streit muss man also das Gericht entscheiden lassen, bei
wem das Kind leben darf. Wenn man sich einig ist, dann braucht man keine gerichtliche Entsch
eidung oder schriftliche Vereinbarung.
Gerichte richten ihre Entscheidung dabei nach dem Kindeswohl. Hierbei werden in der Regel
auch die Kinder selbst angehört, ihnen aber nicht die Entscheidung überlassen. Natürlich s
pielt das Alter der Kinder hierbei eine große Rolle.
Bei Problemen mit dem Sorgerecht sollte man immer als erstes das Jugendamt aufsuchen,
danach aber dann auch einen Scheidungsanwalt.
TIPP: Warten Sie nicht zu lange, um Ihre Wünsche und Ihr Recht umzusetzen.
Je länger eine bestimmte Handhabung besteht, desto eher bleibt diese auch
langfristig und in der Zukunft noch bestehen.
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