SCHEIDUNG - ALLGEMEINE FRAGEN
30 Fragen, inklusive umfangreicher Antworten.
Mein Ehepartner und ich sind uns in allem einig. Müssen wir trotzdem etwas machen? Oder offiziell regeln?
Es gibt keine Behörde oder Stelle, der Sie etwas vorlegen müssen. Sie müssen nichts schriftlich festhalten. Sie müssen sich niemandem
gegenüber rechtfertigen. Eine Einigung über die Trennungsfolgen ist keine Voraussetzung für eine Trennung oder eine spätere Scheidung.
Wenn Sie sich einig sind, dann ist das der bestmögliche Fall.
Ich rate Ihnen dennoch dringend, sich auch in diesem Fall wenigstens einmal von einem Scheidungsanwalt beraten zu lassen,
damit Sie sicher sein können, dass Sie nichts übersehen haben.
Sie müssen z.B. wissen, dass Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nicht
rückwirkend geltend gemacht werden können. Wenn Sie also zum Beispiel nach
einigen Monaten oder Jahren feststellen, dass Sie zu wenig Unterhalt
erhalten haben, können Sie keine Forderungen mehr stellen, wenn Sie nicht
direkt zu Beginn die Weichen richtig gestellt haben.
Oder wissen Sie z.B., dass Sie nicht wirksam auf Ehegattenunterhalt bis
zur rechtskräftigen Scheidung verzichten können? Dies ist
eine wichtige Information sowohl für den Unterhaltsberechtigten als
auch für den Unterhaltsverpflichteten.
Wissen Sie z.B., dass es gesetzlich verboten ist, mit Unterhaltsleistungen
aufzurechnen? Wenn Sie also Ihrem Ehepartner
Ehegattenunterhalt zahlen müssen, haben aber selbst eine Forderung ihm/ihr
gegenüber, dürfen Sie diesen Betrag nicht von dem
Ehegattenunterhalt abziehen.
Wissen Sie, dass Sie zum auf die Trennung folgenden 1. Januar Ihre
Steuerklasse ändern müssen? Wenn Sie dies erst
im Laufe des Jahres nachholen, müssen Sie womöglich hohe
Steuernachzahlungen leisten bzw. haben Sie ein zu niedriges Gehalt erhalten.
Eine Beratung durch einen Scheidungsanwalt bedeutet auch nicht, dass
Sie sich nicht weiterhin mit Ihrem Ehepartner einig sein können.
Im Gegenteil sollte das auch das Ziel jeder Beratung sein. Es gibt
aber doch viele Besonderheiten zu beachten,
die Sie nicht kennen können, wenn Sie noch nie in so einer Situation
waren.
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Wie teuer ist eine Beratung beim Scheidungsanwalt?
Eine Erstberatung in diesem Bereich beantwortet Ihre Fragen zu allen
Themen wie Trennung,
Scheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Schulden,
Vermögensteilung, Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsrecht usw. Die einmalige Erstberatung kostet bei den
meisten Scheidungsanwälten € 190 zzgl
Umsatzsteuer unabhängig von der Dauer.
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Brauche ich bei einer Trennung überhaupt einen Scheidungsanwalt?
Ja. Sie sollten sich zumindest einmal von
einem Scheidungsanwalt beraten lassen, damit Sie Ihre Rechte und
Pflichten kennen. Sie müssen wissen, was zu regeln ist und was
nicht.
Wussten Sie zum Beispiel, dass Sie im Jahr nach der Trennung
Ihre Steuerklasse ändern lassen müssen und wenn Sie dies nicht
tun, erhebliche Lohnsteuernachzahlungen auf Sie zukommen? Oder dass
Sie im Jahr nach der Trennung nicht arbeiten müssen,
wenn Sie das vor der Trennung nicht getan haben? Oder dass Sie keinen
Unterhalt bekommen, wenn sie ihn nicht ausdrücklich
fordern? Es gibt viele solcher Punkte, die Sie wissen sollten.
Ob Sie dann in der Lage sind alles Weitere alleine mit Ihrem Ehepartner zu regeln – was das Ideale ist
– können Sie dann besser entscheiden.
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Ich bin mir unsicher, ob ich mich trennen soll. Was raten Sie mir?
Diese Frage habe ich aufgenommen, weil mich Freunde und Bekannte fragen, was ich meinen
Mandanten rate, wenn Sie mir diese Frage stellen. Tatsächlich ist es gerade nicht die Aufgabe
eines Scheidungsanwalts – ganz im Gegenteil: Meine Aufgabe ist es, Sie rechtlich zu beraten
und gegenüber Ihrem Ehegatten Ihre Interessen zu vertreten. Ich begleite Sie auf dem Weg der
Trennung und beantworte alle Ihre Fragen jetzt und im Laufe der Zeit. Ich nehme Sie quasi
an die Hand, erteile Ratschläge und finde Lösungen. Dies setzt voraus und führt dazu,
dass ein gewisses Vertrauensverhältnis entsteht. Ich bin für Sie für alle Fragen
immer erreichbar. Meine Aufgabe ist es aber, eine rechtliche Beratung zu erbringen
und dabei ist es ein ganz besonders wichtiger Teil meiner Aufgabe, zu objektivieren,
nicht aus dem Bauch zu entscheiden, nicht zu emotional zu sein. Ich bin dafür da,
dass der Überblick nicht verloren geht und bei allen Emotionen letztlich das Richtige
gemacht wird. Ich bin Rechtsanwältin. Das ist meine Aufgabe.
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Ab wann lebt man eigentlich getrennt?
Man lebt juristisch getrennt, wenn man von „Tisch und Bett“ getrennt ist.
Man lebt in der Regel getrennt, wenn einer aus der gemeinsamen Wohnung oder dem
Haus ausgezogen ist. Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ist keine Voraussetzung.
Man kann sogar in derselben Wohnung getrennt leben. Wichtig ist nur, dass man
keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt, also zum Beispiel nicht zusammen einkauft,
isst, putzt, wäscht, aber auch, dass man nicht zusammen
in Urlaub fährt, gemeinsam Feiertage und Wochenenden verbringt.
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Muss jemand die Trennung offiziell bestätigen?
Nein. Es gibt in Deutschland weder die Pflicht hierzu, noch überhaupt die Möglichkeit.
Es gibt keine Stelle, die die Trennung für Sie festhält und dokumentiert.
Falls es für Sie (rechtlich) von Vorteil ist, dass die Trennung festgehalten wird,
dann sollten Sie Ihrem Ehepartner dies schriftlich (aus Beweiszwecken z.B. durch
Bestätigung der Übergabe, per Boten oder Email) mitteilen. Oft übernimmt dies der
Scheidungsanwalt.
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Ich habe mich getrennt: Was muss ich jetzt alles tun? Welche Tipps geben Sie Leuten in meiner Situation?
Die Checkliste:
- Verschaffen Sie sich unbedingt einen Überblick über die Einnahmen und den Vermögensstand Ihres Ehegatten.
- Und verschaffen Sie sich einen Überblick über ihre eigenen Einnahmen und Vermögensstand .
- Kopieren Sie sich gemeinsame Unterlagen, die Sie bei Auszug zurücklassen bzw. die der ausziehende Ehegatte mitnehmen wird.
- Überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, dem Ehegatten erteilte Vollmachten zu widerrufen z.B. für Ihr alleiniges Konto.
- Überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, Einnahmen auf Ihr alleiniges Konto fließen zu lassen.
- Lösen Sie ein gemeinsames Konto auf oder kündigen Sie zumindest den Dispositionskredit, damit das Konto nicht überzogen werden kann.
- Bedenken Sie, dass Ihr Ehegatte über das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto noch frei verfügen könnte/wird.
- Bedenken Sie, dass Sie (unaufgefordert) ab dem auf die Trennung folgenden Jahresbeginn die Steuerklasse ändern und dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen.
- Bedenken Sie bei Auszug, dass der Anspruch auf Hausratsteilung realistischerweise kaum durchsetzbar ist bzw. versuchen Sie die für eine Klage nötigen Beweise vor Auszug zusammen zu tragen bzw. nehmen Sie bei Auszug mit, was möglich ist.
- Regeln Sie am besten das Umgangsrecht mit den Kindern vor Auszug – hier können Ihnen auch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen helfen.
- Bedenken Sie, dass Sie Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nicht rückwirkend geltend machen können. Sie müssen sich also vor Monatsablauf um Ihre Ansprüche kümmern.
- Lassen Sie sich wenigstens einmal von einem Scheidungsanwalt beraten, damit Sie nichts übersehen, Ihre Ansprüche und Verpflichtungen kennen, unabhängig davon, ob Sie sich mit Ihrem Ehegatten untereinander einigen wollen und können oder nicht.
Ist jetzt ein guter Zeitpunkt für die Trennung oder gibt es gute finanzielle oder rechtliche Gründe, um noch mit einer Trennung zu warten?
Einen besonderen Umstand gibt es, den Sie kennen und bedenken sollten: Wenn Sie sich trennen,
müssen Sie ab dem folgenden 1.1. die Steuerklasse ändern lassen. Dabei ist es egal, wann genau im
Laufe des Jahres Sie sich trennen – ob beispielsweise zum 1.2., 5.5. oder 30.12. – ab dem 1.1.
des Folgejahres müssen Sie die Steuerklasse von III und V oder IV und IV in I bzw. II ändern.
Dies bedeutet, da die Steuerklasse I nachteiliger ist als die Steuerklasse III, dass Sie im Jahr nach
der Trennung ein geringeres Einkommen haben.
Wenn Sie sich am 30.12. trennen, dann haben Sie sofort ab dem 1.1. einen Steuernachteil. Wenn Sie sich aber erst am 20.1. trennen, dann haben Sie das ganze Jahr noch den Steuervorteil.
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Muss ich ausziehen? Muss mein Ehepartner ausziehen?
- Mietwohnung
Wenn Sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben, dann kann zwar jeder ausziehen, aber nur sie gemeinsam können den Mietvertrag auch kündigen. Wenn Sie ausziehen, müssen Sie also sicherstellen, dass der Mietvertrag auf denjenigen umgeschrieben wird, der in der Wohnung verbleibt. Ansonsten haften Sie gegenüber dem Vermieter weiter für die Miete, auch wenn Sie dort gar nicht mehr wohnen.
Wenn nur einer von Ihnen Mieter der Wohnung ist, dann sollte dieser auch in der Wohnung verbleiben. Ansonsten müssen Sie mit dem Vermieter sprechen, ob der, der in der Wohnung bleiben will/soll, den Mietvertrag in eigenem Namen fortsetzen kann. - Eigenheim
Wenn das Haus im Miteigentum steht, haben beide grundsätzlich das Recht im Haus zu verbleiben. Kredite sollten dann aber in der Regel auch ab Trennung hälftig gezahlt werden (oder bei der Berechnung des Ehegatten- und Kindesunterhalts berücksichtigt werden).
Derjenige der auszieht, kann von demjenigen, der im Haus bleibt eine Art Miete, das sogenannte Nutzungsentgelt verlangen. Meist wird dies aber schon bei der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt.
Wenn das Haus nur einem gehört, dann bedeutet das nicht zwingend, dass derjenige ausziehen muss, der nicht Eigentümer ist. Man kann hier jede Art von Regelung treffen: Man kann eine Nutzungsdauer (z.B. Ende der Schulausbildung der Kinder) festlegen. Man kann Nutzungsbedingungen vereinbaren z.B. dass kein neuer Partner in das Haus einziehen darf. Meist wird man diesen Umstand auch bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigen:
Wenn der Eigentümer im Haus bleibt, erhöht sich sein Einkommen durch die ersparte Miete, den sogenannten Wohnvorteil. Der Wohnvorteil ist fiktives Einkommen. Wenn also ein höheres Einkommen zur Verfügung steht, muss auch ein höherer Unterhalt gezahlt werden bzw. wenn der Eigentümer der Unterhaltsberechtigte ist, verringert sich der Unterhaltsanspruch. - Wenn der Eigentümer im Haus bleibt, erhöht sich sein Einkommen
durch die ersparte Miete,
den sogenannten Wohnvorteil. Der Wohnvorteil ist fiktives Einkommen.
Wenn also ein höheres Einkommen zur Verfügung steht, muss auch ein
höherer Unterhalt gezahlt werden bzw. wenn der Eigentümer der
Unterhaltsberechtigte ist, verringert sich der Unterhaltsanspruch.
- Wenn der Nichteigentümer im Haus bleibt, dann muss er dem Eigentümer ein Art Miete, das sogenannte Nutzungsentgelt zahlen oder sein Einkommen erhöht sich durch den (fiktiven) Wohnvorteil und er muss – wenn er Unterhaltsverpflichteter ist - einen höheren Unterhalt zahlen bzw. hat – wenn er Unterhaltsberechtigter ist - einen geringeren Unterhaltsanspruch.
Was ist, wenn sich mein Ehepartner weigert auszuziehen?
Das ist leider eine auch juristisch verzwickte Lage. Es gibt
die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung zu
stellen. Der Richter entscheidet nach Billigkeitsgesichtspunkten
und spricht demjenigen die Ehewohnung zu, für den die besseren
Argumente sprechen. Das muss nicht zwingend der Eigentümer sein.
Es spielt oft eine Rolle, wo und bei wem die Kinder wohnen
bleiben. Dieses Gerichtsverfahren ist jedoch nur ein stumpfes
Schwert: Selbst wenn es als Eilverfahren durchgeführt wird,
dauert es in der Regel Monate bis zu einer Entscheidung. Und
dann wird demjenigen, der ausziehen muss, auch immer noch
eine gewisse Räumungsfrist zugestanden. Und bis dahin müssen
Sie im Zweifel ja weiter zu Hause zusammen wohnen bleiben.
Überlegen sie mit Ihrem Scheidungsanwalt andere Möglichkeiten.
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Wie teilen wir den Hausrat auf?
Es ist nicht so, dass demjenigen der Hausrat gehört, der ihn
bezahlt hat. Der während der Ehe angeschaffte Hausrat gehört
beiden Eheleuten zusammen. Nur das, was der Jeweilige mit in
die Ehe gebracht hat, gehört auch ihm selbst. Und persönliche
oder berufliche eindeutig dem einen oder anderen zuzuordnenden
Gegenstände stehen demjenigen alleine zu. Der Richter teilt
im Streitfall den Hausrat nach Billigkeit auf, d.h. so, wie
der Richter es am fairsten erachtet. Dabei spielt es eine Rolle,
bei wem die Kinder wohnen werden, wer wie viel verdient, wer
etwas dringend braucht. Auch hier kann man Anträge bei Gericht
stellen. Diese Verfahren werden aber selten durchgeführt,
weil sie sehr kompliziert sind.
ACHTUNG: Die Aufteilung des Hausrats bei Trennung ist nur
vorläufig. Zu diesem Zeitpunkt kann man keine Ausgleichszahlung
vom anderen verlangen. Erst mit der endgültigen Aufteilung nach
der Scheidung können Ausgleichsansprüche entstehen.
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Bei wem bleiben die Kinder wohnen?
Es gibt keine Regel. Wenn ein Richter entscheiden müsste, dann würde er
entscheiden, dass die Kinder dort wohnen, wo es ihnen am besten geht – also
nach Kindeswohl. Meist wird daran angeknüpft, wer die Kinder vor der
Trennung überwiegend betreut und versorgt hat. Aber auch das ist nicht
zwingend. Die Frage ist immer: Wie geht es den Kindern am besten?
Das kann heutzutage auch ein Wechselmodell sein.
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Wie oft darf derjenige, bei dem die Kinder nicht wohnen, die Kinder dann sehen?
Früher gab es die Faustregel, dass derjenige bei dem das Kind nicht lebte,
das Kind jedes 2. Wochenende sehen durfte, an jedem der 2. Feiertage und in
der Hälfte der Schulferien. Heute ist auch das Wechselmodell „in“ – wonach das
Kind wöchentlich zwischen Mutter und Vater wechselt. Das geht meist nur dann,
wenn die Eltern sich einig sind, nicht weit voneinander entfernt wohnen und vor
allem nur dann, wenn es das Beste für das Kind ist. Tatsächlich wird immer
darauf geachtet, wie intensiv und innig der Umgang jedes Elternteils mit dem
Kind war und ist. Es wird dann versucht, Kontinuität zu wahren, d.h. es so
fortzuführen. Aber auch wenn sich Väter vor der Trennung kaum gekümmert haben,
haben sie das Recht, dies für die Zukunft zu ändern und für das Kind da sein zu
dürfen. Grundsätzlich gehen alle an einer Entscheidung beteiligten Stellen davon
aus, dass ein Kind beide Elternteile braucht. Bei Problemen und Fragen zum
Besuchsrecht sollten Sie sich erst einmal an Ihr Jugendamt oder eine andere
Beratungsstelle wenden. Es gibt auch viele Beratungs- und Mediationsangebote.
TIPP: Warten Sie nicht zu lange, um Ihre Wünsche und Ihr
Recht umzusetzen. Je länger eine bestimmte Handhabung des Umgangs besteht,
desto eher bleibt diese auch langfristig und in der Zukunft noch bestehen.
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Was bedeutet „Sorgerecht“?
Auch nach einer Trennung verbleibt es in fast allen Fällen beim gemeinsamen
Sorgerecht. Das bedeutet, dass beide Eltern zusammen die wichtigsten Dinge im
Leben der Kinder entscheiden dürfen (aber auch müssen) insbesondere wo das Kind
lebt, welchen Kindergarten und Schule es besucht, ob OPs durchgeführt werden,
Beantragung von Pass und Personalausweis, Kontoeröffnung usw.
Alle anderen Dinge
des täglichen Lebens, z.B. was zieht das Kind an, welche Hobbies hat es, darf
es Freunde besuchen, Kontrolluntersuchungen beim Arzt, Elternsprechtag, usw.
übernimmt und entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Der wichtigste
Teil des Sorgerechts ist das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h.
die Entscheidung, wo und bei wem das Kind leben soll. Ein Scheidungsanwalt
wird in der Regel empfehlen, dies nur dann gerichtlich entscheiden zu lassen,
wenn die Eltern sich nicht einig sind, vor allem wenn der andere Elternteil
etwas tut oder vorhat, was man selbst nicht gut und richtig findet. Nur bei
einem Streit muss man also das Gericht entscheiden lassen, bei wem das Kind
leben darf. Wenn man sich einig ist, dann braucht man keine gerichtliche
Entscheidung oder schriftliche Vereinbarung.
Gerichte richten ihre Entscheidung
dabei nach dem Kindeswohl. Hierbei werden in der Regel auch die Kinder selbst
angehört, ihnen aber nicht die Entscheidung überlassen. Natürlich spielt das
Alter der Kinder hierbei eine große Rolle. Bei Problemen mit dem Sorgerecht
sollte man immer als erstes das Jugendamt aufsuchen, danach aber dann auch
einen Scheidungsanwalt.
TIPP: Warten Sie nicht zu lange, um Ihre Wünsche und Ihr Recht umzusetzen.
Je länger eine bestimmte Handhabung besteht, desto eher bleibt diese auch
langfristig und in der Zukunft noch bestehen.
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Wir haben ein gemeinsames Konto – was muss ich da beachten?
Mit der Trennung sollten Sie ein eigenes Konto eröffnen, sofern Sie noch keins
haben. Wenn Sie schon ein eigenes Konto haben, überlegen Sie, ob Sie Ihrem Ehegatten
die Vollmacht entziehen.
Denn ACHTUNG: Für Schulden (oder auch den Dispo) auf dem gemeinsamen Konto
haften Sie der Bank gegenüber beide – egal, wer die Schulden gemacht oder den
Dispo ausgeschöpft hat.
Und ACHTUNG: Der andere Ehegatte kann über das gemeinsame Konto frei verfügen
und z.B. das gesamte Guthaben abheben. Nicht selten raten Anwälte hierzu sogar.
TIPP: Lösen Sie das gemeinsame Konto so schnell wie möglich auf.
TIPP: Lassen Sie sich von einem Scheidungsanwalt beraten, ob Sie über das Guthaben
auf dem Konto verfügen dürfen.
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Hafte ich für die Schulden von meinem Ehepartner?
Wenn Sie sich trennen, haften Sie nicht für Schulden, die Ihr Ehegatte alleine macht. Sie haften
auch schon während der Ehe nicht für die Schulden des anderen. Sie haften nur dann, wenn Sie einen
Kreditvertrag mitunterschrieben haben oder wenn die Schulden z.B. auf dem gemeinsamen Konto eben
auch auf Ihren Namen laufen.
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Muss ich meinem Ehegatten nach einer Trennung Unterhalt zahlen?
Sie müssen nach der Trennung Ehegattenunterhalt zahlen, wenn Sie mehr verdienen als Ihr
Ehegatte. So die grobe Faustregel.
Aber: Trennungsunterhalt ist – wenn Sie sich die Eingangsfrage so herum
stellen - ein Anspruch Ihres Ehegatten. Sie müssen nur zahlen, wenn Sie hierzu
ausdrücklich aufgefordert werden. Rückwirkend muss man keinen Unterhalt zahlen,
sondern erst ab dem Zeitpunkt ab dem man zur konkreten Zahlung des
Ehegattenunterhalts aufgefordert wurde oder zur Auskunft über seine Einkünfte.
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Wie lange muss ich Trennungsunterhalt zahlen?
Sie müssen Ehegattenunterhalt nach der Trennung zahlen entweder bis zur rechtskräftigen
Scheidung – und danach unter Umständen den sogenannten nachehelichen Ehegattenunterhalt -
oder bis Ihr Ehegatte so viel verdient, dass sich keine Differenz zwischen Ihren Einkünften
mehr errechnet.
Daneben gibt es auch Voraussetzungen, unter denen ein Ehegattenanspruch verwirkt werden
kann, zum Beispiel, wenn Ihr Ehegatte mehr verdient, Sie aber nicht informiert hat oder
wenn Ihr Ehegatte über längere Zeit schon in einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft
lebt.
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Stimmt es, dass ich nur Ehegattenunterhalt für das Trennungsjahr zahlen muss?
Nein. Auch wenn ich diese Frage immer wieder gestellt bekomme! Sie müssen nach der Trennung so
lange Ehegattenunterhalt zahlen bis Sie geschieden sind oder sich rechnerisch kein Unterhalt
mehr ergibt, weil Sie weniger verdienen oder Ihr Ehegatte mehr verdient. Sie müssen aber
natürlich nur dann Trennungsunterhalt zahlen, wenn Sie zur Zahlung aufgefordert worden sind.
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Wie viel Ehegattenunterhalt muss ich zahlen?
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist das Schwierigste und Strittigste
überhaupt. Im Gesetz gibt es hierzu kaum Regelungen. Es gibt zu diesem Thema
viele Gerichtsurteile, aber letztlich dürfen die Richter nach Billigkeit und im
Einzelfall entscheiden und so überrascht es nicht, dass ein Richter anders
entscheidet als der nächste. Es gibt zu fast jeder Ansicht eine Gegenmeinung
und für jede lässt sich ein passendes Urteil finden. Es ist auch für den
Scheidungsanwalt nicht vorhersehbar, wie die Richter letztlich entscheiden.
Wir müssen nur versuchen zugunsten unserer Mandanten zu argumentieren – also
Ihre Interessen hartnäckig und am besten zu vertreten.
So wird es nie zwei Unterhaltsberechnungen geben, die identisch sind. Es wird immer Punkte geben, über die man sich mal mehr und mal weniger streiten kann. Man wird immer einen Kompromiss finden oder den Richter entscheiden lassen müssen. Der Streit um den Ehegattenunterhalt ist eine Herausforderung.
Die Berechnung (sehr vereinfacht):
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte – aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Kapital, Steuererstattungen etc. Bei Selbständigen wird der Durchschnitt der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt, bei anderen Einkunftsarten der Durchschnitt der letzten 12 Monate.
Bei Angestellten zählt jedes Einkommen der letzten 12 Monate – auch Boni, Tantiemen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.
Einkommen ist insbesondere auch der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens, die ersparte Miete bei Nutzung des Eigenheims (sogenannter Wohnvorteil) aber auch das fiktive Einkommen, wenn man trotz Erwerbsobliegenheit kein Einkommen hat.
Von diesen Einkünften können Sie gewisse Abzüge machen, insbesondere
o Steuern
o Sozialversicherung
o Kranken- und Pflegeversicherung
o Zusatzkrankenversicherungen
o Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung
o Altersvorsorge z.B. Lebensversicherung, Rentenversicherung, Sparplan
o Berufsbedingte Mehraufwendungen, z.B. Fahrtkosten
o Schulden (z.B. Hausdarlehen, aber nicht immer und nicht alles)
o Vorrangige Unterhaltspflichten (Unterhalt für minderjährige Kinder)
Nach diesen Vorgaben berechnet der Scheidungsanwalt Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen.
Nach ebendiesen Vorgaben wird sodann auch das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners berechnet.
Sie müssen Ihrem Ehepartner dann knapp ½ der Differenz beider Einkünfte als Ehegattenunterhalt zahlen.
TIPP: Ehegattenunterhalt ist ein Anspruch Ihres Ehegatten. Sie müssen nur zahlen,
wenn Sie hierzu ausdrücklich aufgefordert werden. Rückwirkend muss man keinen Unterhalt zahlen,
sondern erst ab dem Zeitpunkt ab dem man zur konkreten Zahlung des Ehegattenunterhalts aufgefordert
wurde oder zur Auskunft über seine Einkünfte.
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Habe ich nach der Trennung Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
Sie haben nach der Trennung Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn Sie weniger
verdienen als Ihr Ehepartner. So die grobe Faustregel.
ACHTUNG: Sie bekommen nur Unterhalt, wenn Sie diesen auch ausdrücklich einfordern!
Rückwirkend bekommt man keinen Unterhalt.
Was genau müssen Sie tun?
Sie müssen Ihren Ehepartner AUFFORDERN, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen,
damit der Ehegattenunterhalt berechnet werden kann ODER Sie müssen ihn zur Zahlung
eines konkreten Ehegattenunterhalts auffordern.
Sie müssen ihn SCHRIFTLICH hierzu auffordern, da Sie unter Umständen beweisen
müssen, dass Sie hierzu aufgefordert haben. Sie können z.B. eine Email schreiben
oder ein Schreiben per Boten übergeben lassen oder mit Einschreiben/Rückschein schreiben.
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Wie viel Ehegattenunterhalt bekomme ich?
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist das Schwierigste und Strittigste überhaupt. Im Gesetz gibt es hierzu kaum Regelungen. Es gibt zu diesem Thema viele Gerichtsurteile, aber letztlich dürfen die Richter nach Billigkeit und im Einzelfall entscheiden und so überrascht es nicht, dass ein Richter anders entscheidet als der nächste. Es gibt zu fast jeder Ansicht eine Gegenmeinung und für jede lässt sich ein passendes Urteil finden. Es ist auch für den Scheidungsanwalt nicht vorhersehbar, wie die Richter letztlich entscheiden. Wir müssen nur versuchen zugunsten unserer Mandanten zu argumentieren – also Ihre Interessen am besten zu vertreten.
So wird es nie zwei Unterhaltsberechnungen geben, die identisch sind. Es wird immer Punkte geben, über die man sich mal mehr und mal weniger streiten kann. Man wird immer einen Kompromiss finden oder den Richter entscheiden lassen müssen. Der Streit um den Ehegattenunterhalt ist eine Herausforderung.
Die Berechnung (sehr vereinfacht):
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte – aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Kapital, Steuererstattungen etc. Bei Selbständigen wird der Durchschnitt der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt, bei anderen Einkunftsarten der Durchschnitt der letzten 12 Monate.
Bei Angestellten zählt jedes Einkommen der letzten 12 Monate – auch Boni, Tantiemen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.
Einkommen ist insbesondere auch der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens, die ersparte Miete bei Nutzung des Eigenheims (sogenannter Wohnvorteil) aber auch das fiktive Einkommen, wenn man trotz Erwerbsobliegenheit kein Einkommen hat.
Von diesen Einkünften können Sie gewisse Abzüge machen, insbesondere
- Steuern
- Sozialversicherung
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Zusatzkrankenversicherungen
- Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung
- Altersvorsorge z.B. Lebensversicherung, Rentenversicherung, Sparplan
- Berufsbedingte Mehraufwendungen, z.B. Fahrtkosten
- Schulden (z.B. Hausdarlehen, aber nicht immer und nicht alles)
- Vorrangige Unterhaltspflichten (Unterhalt für minderjährige Kinder)
Nach diesen Vorgaben berechnet der Scheidungsanwalt das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners. Nach ebendiesen Vorgaben wird sodann auch Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen berechnet. Sie erhalten von Ihrem Ehepartner dann knapp ½ der Differenz beider Einkünfte als Ehegattenunterhalt.
ACHTUNG: Sie erhalten nur dann Ehegattenunterhalt, wenn Sie diesen konkret und nachweislich fordern!
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Wie lange bekomme ich Trennungsunterhalt?
Sie erhalten Ehegattenunterhalt nach der Trennung entweder bis zur rechtskräftigen
Scheidung – und danach unter Umständen den sogenannten nachehelichen Ehegattenunterhalt
- oder bis Sie so viel verdient, dass sich keine Differenz zwischen Ihren Einkünften mehr
errechnet.
Daneben gibt es auch Voraussetzungen, unter denen ein Ehegattenanspruch verwirkt
werden kann, zum Beispiel, wenn Sie mehr verdienen, aber Ihren Ehegatten nicht
informiert haben oder wenn Sie über längere Zeit schon in einer neuen eheähnlichen
Lebensgemeinschaft leben.
WICHTIG: Informieren Sie Ihren Ehepartner, wenn Sie höhere Einkünfte haben auch
ungefragt, denn anderenfalls können Sie Ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt
insgesamt verwirken!
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Muss ich mir jetzt eine Arbeit suchen, wenn ich bislang nicht gearbeitet habe?
Nein. Im Trennungsjahr – also 12 Monate nach der Trennung – muss man in der
Regel keine Arbeit annehmen, wenn man vor der Trennung nicht gearbeitet hat.
Man muss im Trennungsjahr auch seine Arbeitszeiten nicht ausweiten.
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Muss ich nach der Trennung Unterhalt für die Kinder zahlen?
Sie müssen dann Kindesunterhalt zahlen, wenn die minderjährigen Kinder mehr als 50 % der Zeit bei dem anderen Elternteil leben.
Für volljährige Kinder müssen beide Elternteile Kindesunterhalt zahlen, auch wenn das volljährigen Kind sich noch in der Schulausbildung befindet und auch, wenn es noch zu Hause bei einem Elternteil wohnt. Der Grund hierfür ist, dass mit der Volljährigkeit keine Betreuung des Kindes mehr nötig ist und beide Eltern Barunterhalt leisten müssen.
Volljährige Kinder müssen ihren Anspruch auf Kindesunterhalt selbst geltend machen und können sich nicht von einem Elternteil vertreten lassen.
Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder hängt davon ab, wo diese Kinder leben und was sie tun. Grob gesagt gilt:
- Wenn die Kinder sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden oder studieren und zu Hause wohnen bleiben, dann erhalten Sie Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle;
- Wenn die Kinder studieren und alleine wohnen, haben sie Anspruch auf einen pauschalen Betrag, den man den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle entnehmen kann. Die Eltern müssen zusätzlich noch die Krankenversicherung und die Studiengebühren zahlen;
- Während eines "gap year" muss in der Regel kein Kindesunterhalt gezahlt werden;
- Wenn sich die Kinder in einer Ausbildung befinden und Lehrgeld erhalten, müssen sie sich dies anrechnen lassen und meist führt das dazu, dass kein Kindesunterhaltsanspruch mehr besteht;
- Kindesunterhalt muss nur gezahlt werden bis zum Ende einer Ausbildung;
- Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn sie eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen haben.
Bekomme ich nach der Trennung Unterhalt für die Kinder?
Sie bekommen Kindesunterhalt nur für minderjährige Kinder und nur dann,
wenn die minderjährigen Kinder mehr als 50 % der Zeit bei Ihnen leben.
Volljährige Kinder haben einen eigenen Anspruch, auch wenn sie bei Ihnen
leben. Sie müssen den Anspruch selbst geltend machen und Sie können Ihre
Kinder hierbei nicht vertreten.
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Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Diese Tabelle wird herausgegeben von Familienrichtern (in Düsseldorf)
und ist kein Gesetz, wird aber in ganz Deutschland einheitlich von allen
Gerichten benutzt. Die Tabelle wird zum 1.1. fast jeden Jahres aktualisiert.
Die Tabelle richtet sich 1. nach dem bereinigten Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen und 2. dem Alter des Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle ist darauf ausgerichtet, dass an 2 Personen
Unterhalt gezahlt wird. Zusätzlich zu dem so errechneten Kindesunterhalt
muss noch die Krankenversicherung gezahlt werden. Es gibt auch andere,
wenige Zahlungen, die gesondert geleistet werden müssen, den sogenannten
Mehrbedarf und Sonderbedarf, insbesondere Kosten für eine Zahnspange,
Privatschule, Nachhilfekosten. Grundsätzlich sind aber alle Kosten,
die das Kind betreffen, von dem nach der Düsseldorfer Tabelle
berechneten Kindesunterhalt gedeckt, vor allem Wohnkosten,
Schulkosten, Kleidung, Urlaube, Hobbies usw.
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Wer bekommt das Kindergeld?
Das Kindergeld steht demjenigen zu, bei dem die Kinder leben.
Das ist steuerlich so geregelt und muss auch so gehandhabt werden.
Volljährigen Kindern steht das Kindergeld selbst zu.
Das hälftige Kindergeld wird allerdings bei der Berechnung des
Kindesunterhalts in Abzug gebracht, so dass es letztlich beiden
Elternteilen zu 50 % zusteht.
TIPP: Beantragen Sie die Zahlung des Kindergeldes
auf Ihr Konto, wenn Sie sich trennen und die Kinder bei Ihnen leben.
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Mein Ehepartner und ich sind uns in allem einig. Müssen wir trotzdem etwas machen? Oder offiziell regeln?
Es gibt keine Behörde oder Stelle, der Sie etwas vorlegen müssen. Sie müssen nichts
schriftlich festhalten. Sie müssen sich niemandem gegenüber rechtfertigen. Eine
Einigung über die Trennungsfolgen ist keine Voraussetzung für eine Trennung oder
eine spätere Scheidung. Wenn Sie sich einig sind, dann ist das der bestmögliche Fall.
Ich rate Ihnen dennoch dringend, sich auch in diesem Fall wenigstens einmal
von einem Scheidungsanwalt beraten zu lassen, damit Sie sicher sein können, dass Sie
nichts übersehen haben.
Sie müssen z.B. wissen, dass Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nicht rückwirkend
geltend gemacht werden kann. Wenn Sie also zum Beispiel nach einigen Monaten oder Jahren
feststellen, dass Sie zu wenig Unterhalt erhalten haben, können Sie keine Forderungen mehr
stellen, wenn Sie nicht direkt zu Beginn die Weichen richtig gestellt haben.
Oder wissen Sie z.B., dass Sie nicht wirksam auf Ehegattenunterhalt bis zur
rechtskräftigen Scheidung verzichten können? Dies
ist eine wichtige Information sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den
Unterhaltsverpflichteten.
Wissen Sie z.B., dass es gesetzlich verboten ist, mit Unterhaltsleistungen
aufzurechnen? Wenn Sie also Ihrem Ehepartner
Ehegattenunterhalt zahlen müssen, haben aber selbst eine Forderung ihm/ihr
gegenüber, dürfen Sie diesen Betrag nicht von dem Ehegattenunterhalt abziehen.
Wissen Sie, dass Sie zum auf die Trennung folgenden 1. Januar Ihre Steuerklasse ändern
müssen? Wenn Sie dies erst im Laufe des Jahres nachholen, müssen Sie womöglich hohe
Steuernachzahlungen leisten bzw. haben Sie ein zu niedriges Gehalt erhalten.
Eine Beratung durch einen Scheidungsanwalt bedeutet auch nicht, dass Sie sich nicht
weiterhin mit Ihrem Ehepartner einig sein können. Im Gegenteil sollte das auch
das Ziel jeder Beratung sein. Es gibt aber doch viele Besonderheiten zu beachten,
die Sie nicht kennen können, wenn Sie noch nie in so einer Situation waren.
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Wird jetzt auch das Vermögen aufgeteilt, d.h. der Zugewinnausgleich durchgeführt?
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht grundsätzlich erst mit der Beantragung
der Scheidung oder wenn man mindestens 3 Jahre getrennt gelebt hat. Meist wird also
der Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung geregelt, aber er kann genauso gut
auch schon bei Trennung geklärt werden, auch wenn der Anspruch an sich dann noch nicht
entstanden ist.
Wenn Sie bereits bei Trennung eine Vereinbarung über das Vermögen
schließen wollen, dann müssen Sie dies notariell beurkunden lassen.
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Wie teuer ist eine Beratung beim Scheidungsanwalt?
Eine Erstberatung in diesem Bereich beantwortet Ihre Fragen zu allen Themen
wie Trennung, Scheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Schulden,
Vermögensteilung, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht usw.
Die einmalige Erstberatung
kostet bei den meisten Scheidungsanwälten € 190 zzgl. Umsatzsteuer
unabhängig von der Dauer.
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Brauche ich bei einer Trennung überhaupt einen Scheidungsanwalt?
Ja. Sie sollten sich zumindest einmal von einem Scheidungsanwalt beraten lassen,
damit Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen. Sie müssen wissen, was zu regeln ist
und was nicht. Wussten Sie zum Beispiel, dass Sie im Jahr nach der Trennung
Ihre Steuerklasse ändern lassen müssen und wenn Sie dies nicht tun,
erhebliche Lohnsteuernachzahlungen auf Sie zukommen? Oder dass Sie im Jahr
nach der Trennung nicht arbeiten müssen, wenn Sie das vor der Trennung nicht
getan haben? Oder dass Sie keinen Unterhalt bekommen, wenn sie ihn nicht
ausdrücklich fordern? Es gibt viele solcher Punkte, die Sie wissen sollten.
Ob Sie dann in der Lage sind alles Weitere alleine mit Ihrem Ehepartner
zu regeln – was das Ideale ist – können Sie dann besser entscheiden.
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