Ehegattenunterhalt
Ehegattenunterhalt - Informationen und Tipps.
Wir haben ein gemeinsames Konto – was muss ich da beachten?
Mit der Trennung sollten Sie ein eigenes Konto eröffnen, sofern Sie noch keins haben.
Wenn Sie schon ein eigenes Konto haben, überlegen Sie, ob Sie Ihrem Ehegatten die Vollmacht entziehen.
Denn ACHTUNG: Für Schulden (oder auch den Dispo) auf dem gemeinsamen Konto haften Sie der Bank
gegenüber beide – egal, wer die Schulden gemacht oder den Dispo ausgeschöpft hat.
Und ACHTUNG: Der andere Ehegatte kann über das gemeinsame Konto frei verfügen und z
.B. das gesamte Guthaben abheben. Nicht selten raten Anwälte hierzu sogar.
TIPP: Lösen Sie das gemeinsame Konto so schnell wie möglich auf.
TIPP: Lassen Sie sich von einem Scheidungsanwalt beraten, ob Sie über das Guthaben auf dem Konto verfügen dürfen.
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Hafte ich nach der Trennung für die Schulden von meinem Ehepartner?
Wenn Sie sich trennen, haften Sie nicht für Schulden, die Ihr Ehegatte alleine macht. Sie haften auch
schon während der Ehe nicht für die Schulden des anderen.
Sie haften nur dann, wenn Sie einen Kreditvertrag mitunterschrieben
haben oder wenn die Schulden z.B. auf dem gemeinsamen Konto eben auch
auf Ihren Namen laufen.
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Muss ich meinem Ehegatten nach einer Trennung Unterhalt zahlen?
Sie müssen nach der Trennung Ehegattenunterhalt zahlen, wenn Sie mehr verdienen als
Ihr Ehegatte. So die grobe Faustregel.
Aber: Trennungsunterhalt ist – wenn Sie sich die Eingangsfrage so herum stellen -
ein Anspruch Ihres Ehegatten. Sie müssen nur zahlen, wenn Sie hierzu ausdrückli
ch aufgefordert werden. Rückwirkend muss man keinen Unterhalt zahlen, sond
ern erst ab dem Zeitpunkt ab dem man zur konkreten Zahlung des Ehegattenun
terhalts aufgefordert wurde oder zur Auskunft über seine Einkünfte.
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Wie lange muss ich Trennungsunterhalt zahlen?
Sie müssen Ehegattenunterhalt nach der Trennung zahlen entweder bis zur
rechtskräftigen Scheidung – und danach unter Umständen den sogenannten
nachehelichen Ehegattenunterhalt - oder bis Ihr Ehegatte so viel verdient,
dass sich keine Differenz zwischen Ihren Einkünften mehr errechnet.
Daneben gibt es auch Voraussetzungen, unter denen ein Ehegattenanspruch
verwirkt werden kann, zum Beispiel, wenn Ihr Ehegatte mehr verdient,
Sie aber nicht informiert hat oder wenn Ihr Ehegatte über längere Zeit
schon in einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.
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Stimmt es, dass ich nur Ehegattenunterhalt für das Trennungsjahr zahlen muss?
Nein. Auch wenn ich diese Frage immer wieder gestellt bekomme! Sie müssen nach der Trennung so
lange Ehegattenunterhalt zahlen bis Sie geschieden sind oder sich rechnerisch kein Unterhalt
mehr ergibt, weil Sie weniger verdienen oder Ihr Ehegatte mehr verdient. Sie müssen aber
natürlich nur dann Trennungsunterhalt zahlen, wenn Sie zur Zahlung aufgefordert worden sind.
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Wie viel Ehegattenunterhalt muss ich zahlen?
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist das Schwierigste und Strittigste überhaupt.
Im Gesetz gibt es hierzu kaum Regelungen. Es gibt zu diesem Thema viele Gerichtsurteile,
aber letztlich dürfen die Richter nach Billigkeit und im Einzelfall entscheiden und so
überrascht es nicht, dass ein Richter anders entscheidet als der nächste. Es gibt zu fast
jeder Ansicht eine Gegenmeinung und für jede lässt sich ein passendes Urteil finden.
Es ist auch für den Scheidungsanwalt nicht vorhersehbar, wie die Richter letztlich entscheiden.
Wir müssen nur versuchen zugunsten unserer Mandanten zu argumentieren – also Ihre Interessen
hartnäckig und am besten zu vertreten.
So wird es nie zwei Unterhaltsberechnungen geben, die identisch sind. Es wird immer
Punkte geben, über die man sich mal mehr und mal weniger streiten kann. Man wird
immer einen Kompromiss finden oder den Richter entscheiden lassen müssen. Der Streit
um den Ehegattenunterhalt ist eine Herausforderung.
Die Berechnung (sehr vereinfacht):
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte – aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Kapital,
Steuererstattungen etc. Bei Selbständigen wird der Durchschnitt der letzten 3
Jahre zugrunde gelegt, bei anderen Einkunftsarten der Durchschnitt der letzten
12 Monate.
Bei Angestellten zählt jedes Einkommen der letzten 12 Monate – auch Boni, Tantiemen,
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.
Einkommen ist insbesondere auch der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens, die ersparte
Miete bei Wohnen im Eigenheim (sogenannter Wohnvorteil) aber auch das fiktive Einkommen,
wenn man trotz Erwerbsobliegenheit kein Einkommen hat.
Von diesen Einkünften können Sie gewisse Abzüge machen, insbesondere
- Steuern
- Sozialversicherung
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Zusatzkrankenversicherungen
- Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung
- Altersvorsorge z.B. Lebensversicherung, Rentenversicherung, Sparplan
- Berufsbedingte Mehraufwendungen, z.B. Fahrtkosten
- Schulden (z.B. Hausdarlehen, aber nicht immer und nicht alles)
- Vorrangige Unterhaltspflichten (Unterhalt für minderjährige Kinder)
Nach diesen Vorgaben berechnet der Scheidungsanwalt Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen.
Nach ebendiesen Vorgaben wird sodann auch das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners berechnet.
Sie müssen Ihrem Ehepartner dann knapp ½ der Differenz beider Einkünfte als Ehegattenunterhalt zahlen.
TIPP: Ehegattenunterhalt ist ein Anspruch Ihres Ehegatten. Sie müssen nur zahlen, wenn Sie hierzu
ausdrücklich aufgefordert werden. Rückwirkend muss man keinen Unterhalt zahlen, sondern erst ab
dem Zeitpunkt ab dem man zur konkreten Zahlung des Ehegattenunterhalts aufgefordert wurde oder
zur Auskunft über seine Einkünfte.
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Habe ich nach der Trennung Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
Sie haben nach der Trennung Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn Sie weniger
verdienen als Ihr Ehepartner. So die grobe Faustregel.
ACHTUNG: Sie bekommen nur Unterhalt, wenn Sie diesen auch ausdrücklich einfordern!
Rückwirkend bekommt man keinen Unterhalt.
Was genau müssen Sie tun?
- Sie müssen Ihren Ehepartner AUFFORDERN, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, damit der Ehegattenunterhalt berechnet werden
kann ODER Sie müssen ihn zur Zahlung eines konkreten Ehegattenunterhalts auffordern.
- Sie müssen ihn SCHRIFTLICH hierzu auffordern, da Sie unter Umständen beweisen müssen, dass Sie hierzu aufgefordert haben. Sie können z.B. eine Email schreiben oder ein Schreiben per Boten übergeben lassen oder mit Einschreiben/Rückschein schreiben.
Wie viel Ehegattenunterhalt bekomme ich?
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist das Schwierigste und Strittigste überhaupt.
Im Gesetz gibt es hierzu kaum Regelungen. Es gibt zu diesem Thema viele Gerichtsurteile,
aber letztlich dürfen die Richter nach Billigkeit und im Einzelfall entscheiden und so
überrascht es nicht, dass ein Richter anders entscheidet als der nächste. Es gibt zu fast
jeder Ansicht eine Gegenmeinung und für jede lässt sich ein passendes Urteil finden.
Es ist auch für den Scheidungsanwalt nicht vorhersehbar, wie die Richter letztlich entscheiden.
Wir müssen nur versuchen zugunsten unserer Mandanten zu argumentieren – also
Ihre Interessen am besten zu vertreten.
So wird es nie zwei Unterhaltsberechnungen geben, die identisch sind. Es wird immer Punkte
geben, über die man sich mal mehr und mal weniger streiten kann. Man wird immer einen Kompromiss
finden oder den Richter entscheiden lassen müssen. Der Streit um den Ehegattenunterhalt ist eine
Herausforderung.
Die Berechnung (sehr vereinfacht):
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte – aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Kapital,
Steuererstattungen etc. Bei Selbständigen wird der Durchschnitt der letzten 3
Jahre zugrunde gelegt, bei anderen Einkunftsarten der Durchschnitt der letzten 12 Monate.
Bei Angestellten zählt jedes Einkommen der letzten 12 Monate – auch Boni, Tantiemen,
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.
Einkommen ist insbesondere auch der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens, die ersparte
Miete bei Nutzung des Eigenheims (sogenannter Wohnvorteil) aber auch das fiktive
Einkommen, wenn man trotz Erwerbsobliegenheit kein Einkommen hat.
Von diesen Einkünften können Sie gewisse Abzüge machen, insbesondere
- Steuern
- Sozialversicherung
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Zusatzkrankenversicherungen
- Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung
- Altersvorsorge z.B. Lebensversicherung, Rentenversicherung, Sparplan
- Berufsbedingte Mehraufwendungen, z.B. Fahrtkosten
- Schulden (z.B. Hausdarlehen, aber nicht immer und nicht alles)
- Vorrangige Unterhaltspflichten (Unterhalt für minderjährige Kinder)
Nach diesen Vorgaben berechnet der Scheidungsanwalt das bereinigte Nettoeinkommen
Ihres Ehepartners. Nach ebendiesen Vorgaben wird sodann auch Ihr sogenanntes
bereinigtes Nettoeinkommen berechnet. Sie erhalten von Ihrem Ehepartner dann knapp
½ der Differenz beider Einkünfte als Ehegattenunterhalt.
ACHTUNG: Sie erhalten nur dann Ehegattenunterhalt, wenn Sie diesen konkret und nachweislich fordern!
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Wie lange bekomme ich Trennungsunterhalt?
Sie erhalten Ehegattenunterhalt nach der Trennung entweder bis zur rechtskräftigen Scheidung
– und danach unter Umständen den sogenannten nachehelichen Ehegattenunterhalt oder bis Sie so
viel verdient, dass sich keine Differenz zwischen Ihren Einkünften mehr errechnet.
Daneben gibt es auch Voraussetzungen, unter denen ein Ehegattenanspruch verwirkt werden kann,
zum Beispiel, wenn Sie mehr verdienen, aber Ihren Ehegatten nicht informiert haben oder wenn
Sie über längere Zeit schon in einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben.
WICHTIG: Informieren Sie Ihren Ehepartner, wenn Sie höhere Einkünfte haben auch ungefragt,
denn anderenfalls können Sie Ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt insgesamt verwirken!
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Muss ich mir jetzt eine Arbeit suchen, wenn ich bislang nicht gearbeitet habe?
Nein. Im Trennungsjahr – also 12 Monate nach der Trennung – muss man in der Regel keine Arbeit annehmen,
wenn man vor der Trennung nicht gearbeitet hat.
Wenn Sie vor der Trennung nur in einem Minijob oder Teilzeit gearbeitet haben,
dann müssen Sie Ihre Tätigkeit im Trennungsjahr noch nicht ausweiten.
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