Kindesunterhalt
Informationen und Tipps.
Muss ich nach der Trennung Unterhalt für die Kinder zahlen?
Sie müssen dann Kindesunterhalt zahlen, wenn die minderjährigen Kinder mehr als 50
% der Zeit bei dem anderen Elternteil leben.
Für volljährige Kinder müssen beide Elternteile Kindesunterhalt zahlen,
auch wenn das volljährigen Kind sich noch in der Schulausbildung befindet
und auch, wenn es noch zu Hause bei einem Elternteil wohnt. Der Grund hierfür
ist, dass mit der Volljährigkeit keine Betreuung des Kindes mehr nötig ist
und daher beide Eltern Barunterhalt leisten müssen.
Volljährige Kinder müssen ihren Anspruch auf Kindesunterhalt selbst
geltend machen und können sich nicht von einem Elternteil vertreten lassen.
Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder hängt davon ab,
wo diese Kinder leben und was sie tun. Grob gesagt gilt:
- Wenn die Kinder sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden oder studieren und zu Hause wohnen bleiben, dann erhalten Sie Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle;
- Wenn die Kinder studieren und alleine wohnen, haben sie Anspruch auf einen pauschalen Betrag, den man den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle entnehmen kann. Die Eltern müssen zusätzlich noch die Krankenversicherung und die Studiengebühren zahlen;
- Während eines „gap year“ muss in der Regel kein Kindesunterhalt gezahlt werden;
- Wenn sich die Kinder in einer Ausbildung befinden und Lehrgeld erhalten, müssen sie sich dies anrechnen lassen und meist führt das dazu, dass kein Kindesunterhaltsanspruch mehr besteht;
- Kindesunterhalt muss nur gezahlt werden bis zum Ende einer Ausbildung;
- Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn sie eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen haben.
- Bekomme ich nach der Trennung Unterhalt für die Kinder?
Sie bekommen Kindesunterhalt nur für minderjährige Kinder und nur dann, wenn die
minderjährigen Kinder mehr als 50 % der Zeit bei
Ihnen leben. Volljährige Kinder haben einen eigenen Anspruch, auch wenn sie bei
Ihnen leben. Sie müssen den Anspruch selbst geltend machen und Sie können Ihre Kinder
hierbei nicht vertreten.
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- Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Diese Tabelle wird herausgegeben von Familienrichtern (in Düsseldorf)
und ist kein Gesetz, wird aber in ganz Deutschland einheitlich von allen
Gerichten benutzt. Die Tabelle wird zum 1.1. fast jeden Jahres aktualisiert.
Die Tabelle richtet sich 1. nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
und 2. dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle ist darauf ausgerichtet, dass an
2 Personen Unterhalt gezahlt wird. Zusätzlich zu dem so errechneten Kindesunterhalt muss
noch die Krankenversicherung gezahlt werden. Es gibt auch andere, wenige Zahlungen, die
gesondert geleistet werden müssen, den sogenannten Mehrbedarf und Sonderbedarf,
insbesondere Kosten für eine Zahnspange, Privatschule, Nachhilfekosten. Grundsätzlich
sind aber alle Kosten, die das Kind betreffen, von dem nach der Düsseldorfer Tabelle
berechneten Kindesunterhalt gedeckt, vor allem Wohnkosten, Schulkosten, Kleidung,
Urlaube, Hobbies usw.
Das Kindergeld steht demjenigen zu, bei dem die Kinder leben. Das ist steuerlich
so geregelt und muss auch so gehandhabt werden. Volljährigen Kindern steht
das Kindergeld selbst zu.
Das hälftige Kindergeld wird allerdings bei der Berechnung des Kindesunterhalts
in Abzug gebracht, so dass es letztlich beiden Elternteilen zu 50 % zugute kommt.
TIP: Beantragen Sie die Zahlung des Kindergeldes auf Ihr Konto,
wenn Sie sich trennen und die Kinder bei Ihnen leben.
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- Wer bekommt das Kindergeld?
Das Kindergeld steht demjenigen zu, bei dem die Kinder leben. Das ist steuerlich
so geregelt und muss auch so gehandhabt werden. Volljährigen Kindern steht das
Kindergeld selbst zu.
Das hälftige Kindergeld wird allerdings bei der Berechnung des Kindesunterhalts
in Abzug gebracht, so dass es letztlich beiden Elternteilen zu 50 % zusteht.
TIP: Beantragen Sie die Zahlung des Kindergeldes auf Ihr Konto, wenn Sie sich
trennen und die Kinder bei Ihnen leben.
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