SCHEIDUNG
Ich will mich scheiden lassen: was muss ich jetzt wissen und tun?
Was muss ich als erstes tun?
Wie reicht man die Scheidung ein?
Sie können sich erst scheiden lassen, wenn Sie ein Jahr getrennt leben.
Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ist in diesem Zusammenhang unwichtig,
sondern nur die Angabe von Ihnen und Ihrem Ehepartner im Gerichtsverfahren,
denn Sie können ja schon zu Hause getrennt gelebt haben. Wenn Sie und Ihr
Ehepartner sich hier einig sind, müssen Sie keine Beweise vorlegen, sondern
dem Richter nur das Trennungsdatum mitteilen.
Den Scheidungsantrag beim Familiengericht muss ein Scheidungsanwalt
einreichen. Das bedeutet, dass zumindest derjenige, der die Scheidung
beantragen will, anwaltlich vertreten sein muss. Der andere Ehepartner
braucht nicht unbedingt einen Anwalt.
Was müssen Sie also als erstes tun,
wenn Sie sich scheiden lassen wollen:
Sie müssen einen Scheidungsanwalt
aufsuchen.
Der Scheidungsanwalt benötigt die Heiratsurkunde und
(falls Sie einen solchen haben) Ihren Ehevertrag. Der
Scheidungsanwalt bereitet dann den Scheidungsantrag vor und reicht diesen
beim zuständigen Familiengericht ein. Damit beginnt das Scheidungsverfahren.
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Muss ich mich vorher mit meinem Ehepartner über Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und so weiter einigen?
Nein! Sie müssen sich nicht vor Einreichung der Scheidung über Ehegattenunterhalt,
Zugewinn, Sorgerecht oder irgendeinen anderen Punkt geeinigt haben. Der Richter
befasst sich ausschließlich mit Ihrem Antrag zur Scheidung und mit nichts anderem –
es sei denn, Sie streiten sich und einer von Ihnen stellt einen diesbezüglichen Antrag
bei Gericht.
Das einzige, was bei einem Scheidungsverfahren immer automatisch mitgeregelt
wird, ist die Aufteilung der Rente, der sogenannte Versorgungsausgleich. Hiervon
wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn Sie den Versorgungsausgleich anderweitig
durch Notarvertrag regeln oder wenn Sie im Scheidungstermin selbst eine abweichende
Regelung festlegen
(dann müssen aber beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein).
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Was genau regelt das Gericht bei einer Scheidung?
Bei einer Scheidung geht es nur hierum: Am Ende des Verfahrens spricht der Richter die Scheidung aus.
Das einzige, was bei einem Scheidungsverfahren immer automatisch mitgeregelt wird, ist die Aufteilung
der Rente, der sogenannte Versorgungsausgleich. Hiervon wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn Sie den Versorgungsausgleich anderweitig durch
Notarvertrag regeln oder wenn Sie im Scheidungstermin selbst eine abweichende Regelung festlegen
(dann müssen aber beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein).
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Was ist der „Versorgungsausgleich“?
Durch den Versorgungsausgleich wird die Rente geteilt: Jeder Ehegatte muss dem anderen Ehegatten
die Hälfte der Rente abgeben, die er/sie von der Heirat bis zur Einreichung der Scheidung
(ACHTUNG: nicht Trennung, sondern Einreichung der Scheidung!) eingezahlt hat.
Hierunter fallen – grob gesagt - alle Rentenanwartschaften, bei denen jetzt schon feststeht,
dass später eine monatliche Rente gezahlt wird. Das sind also fast alle Rentenanwartschaften
und nicht nur die gesetzliche Rente zB auch die Riester-Rente, die Rente eines Versorgungswerks
und die Betriebsrente. Hierunter fallen andererseits nicht Kapitallebensversicherungen,
solange das Rentenwahlrecht noch nicht ausgeübt worden ist.
Der Richter holt Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften bei den Versorgungsträgern
ein. Aufgrund dieser Auskünfte nimmt er seine Aufteilung vor. Hierbei richtet er sich nach
den Zahlen, die ihm von den Versorgungsträgern schriftlich mitgeteilt werden.
Wie genau wird der Versorgungsausgleich durchgeführt? Direkt mit Abschluss des Scheidungsverfahrens
übertragen die Versorgungsträger die Hälfte der Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto des
geschiedenen Ehepartners. Keiner der Ehepartner muss also an den anderen etwas zahlen.
Es werden nur Rentenkonten umgebucht. Wenn ein Ehegatte zum Beispiel eine Altersvorsorge
in einem Versorgungswerk hat, der andere aber nicht, wird in aller Regel der sogenannte
interne Ausgleich durchgeführt: Das Versorgungswerk legt für den Ehegatten ein eigenes
Rentenkonto an, obwohl dieser nicht im Versorgungswerk war und dieser Ehegatte bekommt
dann bei Renteneintritt eine eigene Rente vom Versorgungswerk.
Sie können auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, wenn Sie dies
mit Ihrem Ehegatten vereinbaren. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet
werden oder im Scheidungstermin protokolliert werden, wenn beide Eheleute
anwaltlich vertreten sind.
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Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?
Der Scheidungsanwalt erstellt den Scheidungsantrags und reicht ihn beim Familiengericht ein.
Sie müssen sodann die Gerichtskosten zahlen, da das Gericht nicht tätig wird, bevor Sie diese Zahlung geleistet haben. Meist werden Sie auch
vorab einen Vorschuss an Ihren Scheidungsanwalt zahlen müssen, zumindest dann, wenn Sie keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.
Der Scheidungsantrag wird Ihrem Ehepartner vom Gericht zugestellt.
Dieser erhält die Gelegenheit hierzu binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Reagiert Ihr Ehepartner nicht, läuft das
Verfahren trotzdem ganz normal weiter und stockt nicht – auf die Stellungnahme oder die Zustimmung zur Scheidung kommt es
an diesem Punkt des Verfahrens nicht an.
Wenn Sie den Versorgungsausgleich nicht notariell ausgeschlossen haben, müssen Sie und Ihr Ehepartner Fragebögen zum
Versorgungsausgleich ausfüllen und an das Gericht senden. Hierbei hilft der Scheidungsanwalt.
Das Gericht holt dann die Auskünfte bei den Rententrägern ein.
Sobald die Auskünfte vorliegen, wird der Gerichtstermin bestimmt.
Der Gerichtstermin dauert in der Regel maximal 15 Minuten:
Jeder Ehegatte muss seine Adresse angeben und wird vom Richter persönlich gefragt, seit wann die Trennung besteht, ob
er die Ehe für gescheitert ansieht und ob er sich scheiden lassen will.
Es werden die Auskünfte zum Versorgungsausgleich kurz zusammengefasst und gefragt, ob Einwände bestehen.
Dann wird bereits der Scheidungsbeschluss verkündet.
Sie sind sodann geschieden.
Sie müssen abwarten bis der schriftliche Scheidungsbeschluss Ihnen beiden vom Gericht zugestellt wird.
Danach hat jeder von Ihnen einen Monat Zeit Beschwerde einzulegen. Erst mit Ablauf dieser Frist sind Sie rechtskräftig geschieden.
Also erst danach könnten Sie neu heiraten oder Ihren Nachnamen ändern.
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Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?
Die Dauer ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich – je nach Überlastung des Gerichts. Meist dauert es etwa 2 Wochen von der Einreichung des Scheidungsantrags bis zur Zustellung beim Ehepartner.
Die Einholung der Rentenauskünfte bei den Versorgungsträgern dauert oft lang, ist aber auch in jedem Verfahren unterschiedlich, denn es kommt darauf an, wo und bei wie vielen Stellen Auskünfte eingeholt werden müssen und ob noch Rückfragen vor Auskunftserteilung bestehen. Meist dauert dies gute 4 Monate.
Sobald die Auskünfte der Rentenversorger vorliegen, wird terminiert mit einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen, meist jedoch einigen Wochen.
In Düsseldorf sollte man sich also auf etwa 6 Monate Verfahrensdauer einstellen.
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Ich möchte mich schnell scheiden lassen. Wie kann ich das Scheidungsverfahren beschleunigen?
Scheidungsverfahren gehen viel schneller, wenn der Richter nichts anderes mit regeln muss. Wenn Sie sich also mit Ihrem Ehepartner insbesondere auch über den Versorgungsausgleich einigen können und diese Einigung notariell beurkunden lassen, dann beschleunigen Sie das Scheidungsverfahren. Eine Scheidung dauert dann nur 1 – 2 Monate anstatt bis zu 6 Monaten.
Falls Sie sich nicht über den Versorgungsausgleich vorab einigen können:
Sie können das Scheidungsverfahren beschleunigen, indem Sie bereits mit dem Scheidungsantrag zusammen schon den Fragebogen zum Versorgungsausgleich einreichen. Sie können auch vorab bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Kontenklärung stellen, damit nicht im Laufe des Scheidungsverfahrens Rückfragen kommen.
Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie alle Anfragen des Gerichts oder der Rentenversicherung umgehend beantworten.
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Wird jetzt das Vermögen aufgeteilt, d.h. der Zugewinnausgleich durchgeführt?
Die Aufteilung des Vermögens wird meist im Zusammenhang mit der Scheidung durchgeführt. Ein Anspruch auf
Zugewinnausgleich entsteht (unter anderem) bei Einreichung der Scheidung.
Der Zugewinnausgleich findet aber nicht automatisch statt. Derjenige, der meint einen Anspruch zu haben, muss sich darum kümmern, d.h.
Auskunft erbitten, den Zugewinnausgleich errechnen und dann geltend machen.
Eine Einigung über den Zugewinn ist keine Voraussetzung für die Scheidung. Sie können unabhängig davon geschieden werden.
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Was bedeutet „Zugewinnausgleich“?
Unter Zugewinnausgleich versteht man die Aufteilung des Vermögens,
nämlich die Aufteilung des (finanziellen) Zugewinns jedes Ehegatten während
der Ehe. Der Zugewinnausgleich ist die Hälfte der Differenz des Zugewinns
beider Ehegatten. Unter Zugewinn versteht man den Zuwachs des Vermögens
während der Ehe. Dies errechnet man, in dem man das Anfangsvermögen vom
Endvermögen abzieht. Dies muss man bei jedem Ehegatten getrennt errechnen,
da während der Ehe eben keine Gütergemeinschaft besteht und den Ehepartnern
nicht alles gemeinsam gehört. Nein – es gibt eben gerade nicht diesen einen
großen Topf.
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Was wird beim Zugewinnausgleich alles aufgeteilt?
In den Zugewinn fällt das gesamte Vermögen, insbesondere Konten, Depots, Sparbücher, Fonds,
Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Immobilien, Vermögensgegenstände wie Kunstwerke oder
Oldtimer, Schmuck oder Uhren, Unternehmen (wie z.B. der Wert einer Arztpraxis, Firma, Kanzlei,
etc.) und Unternehmensbeteiligungen, aber auch Forderungen wie z.B. Steuernachzahlungen,
Darlehensforderungen, Rechnungen.
Im Zugewinn werden natürlich auch die Schulden berücksichtigt. Sie können abgezogen
werden. Hier zählen Schulden jeglicher Art und jeglicher Herkunft.
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Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?
Sie legen eine Tabelle an mit einer Spalte für Ihren Ehegatten und einer Spalte für Sie.
Sie tragen in diese Tabelle ein:
Für Ihren Ehegatten 1. das Endvermögen und 2. das Anfangsvermögen
Für Sie 1. das Endvermögen und 2. das Anfangsvermögen
Sie ziehen dann in jeder Spalte - also für jeden Ehegatten gesondert - das Anfangsvermögen vom
Endvermögen ab. Dieses Ergebnis ist der von dem jeweiligen Ehegatten erwirtschaftete Zugewinn.
Diesen Zugewinn müssen Sie gleichmäßig aufteilen: Sie ziehen den niedrigeren Zugewinn
(von einem von Ihnen beiden) vom höheren Zugewinn (von dem anderen von Ihnen) ab und
teilen das Ergebnis durch 2. Dieses Ergebnis ist der Zugewinnausgleich.
Diesen Anspruch können Sie oder kann Ihr Ehegatte geltend machen.
Zum Beispiel:
M hat ein Anfangsvermögen von € 50.000 und Endvermögen von € 200.000
F hat ein Anfangs- und Endvermögen von € 0
M hat einen Zugewinn von € 200.000 - € 50.000 = € 150.000
F hat keinen Zugewinn
F hat gegenüber M einen Zugewinnausgleichsanspruch von ½ € 150.000 = € 75.000
Zum Beispiel:
M hat ein Anfangsvermögen von € 50.000 und ein Endvermögen von € 200.000
F hat ein Anfangsvermögen von € 0 und ein Endvermögen von € 100.000
M hat einen Zugewinn von € 200.000 - € 50.000 = € 150.000
F hat einen Zugewinn von € 100.000
Zugewinnausgleich F: ½ (€ 150.000 - € 100.000) = € 25.000
Sie müssen noch folgendes wissen:
- Was versteht man unter Anfangsvermögen?
Sie müssen das Vermögen ansetzen für (exakt!) den Tag der Hochzeit – weder einen Tag davor noch einen Tag danach. - Ausnahme 1:
Sie müssen/dürfen auch alles ansetzen, was Sie während der Ehe geerbt haben.
- Ausnahme 2:
Sie müssen/dürfen auch alles ansetzen, was Sie (und nur Sie und nicht Sie und Ihr Ehepartner zusammen z.B. für das gemeinsame Haus) geschenkt bekommen haben.
- Was versteht man unter Endvermögen?
Stichtag zur Berechnung des Endvermögens ist der Tag, an dem das Gericht einem von Ihnen den Scheidungsantrag zustellt – und zwar exakt dieser Tag und weder der Tag davor noch der Tag danach.
ACHTUNG: Entscheidend ist also nicht der Tag der Trennung oder was in der Ehe insgesamt einmal vorhanden war, sondern nur das Vermögen am Tag der Zustellung der Scheidung. Das ist wichtig!
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Ich habe während der Ehe von meinen Eltern Geld geschenkt bekommen – muss ich meinem Ehepartner nun etwas davon abgeben?
Wenn Sie während der Ehe Schenkungen erhalten haben, die nur Ihnen und nicht Ihrem Ehepartner zugeflossen
sind, dann – so sagt man landläufig - wird dies im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Genau genommen
werden diese Schenkungen aber dem Anfangsvermögen zugeschlagen: Man erhöht also das Anfangsvermögen um die Summe x.
Wenn diese Summe x dann im Endvermögen auch noch vorhanden ist, wirkt sich das nicht auf den Zugewinn aus.
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Meine Eltern haben mir während meiner Ehe ihr Haus geschenkt. Hat mein Ehepartner einen Anspruch darauf?
Wenn Sie während der Ehe Schenkungen erhalten haben – nur Sie und nicht Ihr Ehepartner – dann sagt
man landläufig, dass das nicht im Zugewinn berücksichtigt wird. So einfach ist das nicht.
Auch wenn Sie das Haus während der Ehe geschenkt bekommen haben, wird so getan, als hätte es
ihnen schon bei der Heirat gehört. Der Wert des Hauses wird also zum Anfangsvermögen addiert
(sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen). Der Wert des Hauses wird dann auch beim Endvermögen
addiert. Wenn das Haus allerdings jetzt bei Zustellung des Scheidungsantrags einen höheren
Wert hat als bei Heirat, dann partizipiert Ihr Ehepartner hieran. Der Wertzuwachs selbst
fällt also in den Zugewinn.
Der Zugewinnausgleich ist immer in Geld also bar zu zahlen.
Ihr Ehepartner hat also niemals einen Anspruch auf Übertragung der Haushälfte selbst.
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Mein Ehepartner hat ein Haus und steht alleine im Grundbuch. Ich habe das Haus renoviert. Habe ich jetzt Ansprüche?
Sie haben allenfalls einen Zugewinnausgleichsanspruch. Sie können nur dann einen Anspruch
haben, wenn Ihre Renovierungsarbeiten den Wert des Hauses gesteigert
haben und dieser Mehrwert zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung noch
vorhanden ist. Ansonsten leider nicht.
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Ich habe ein Haus geerbt. Hat mein Ehepartner nun Ansprüche?
Auch wenn Sie das Haus während der Ehe geerbt haben, wird so getan, als hätte es Ihnen schon
bei der Heirat gehört. Der Wert des Hauses wird also zum Anfangsvermögen addiert (sogenanntes
privilegiertes Anfangsvermögen). Der Wert des Hauses wird dann auch beim Endvermögen addiert.
Wenn das Haus allerdings jetzt bei Zustellung des Scheidungsantrags einen höheren Wert hat
als bei Heirat, dann partizipiert Ihr Ehepartner hieran.
Der Wertzuwachs selbst fällt also in den Zugewinn.
Der Zugewinnausgleich ist immer in Geld also
bar zu zahlen. Ihr Ehepartner hat also niemals einen Anspruch auf Übertragung
der Haushälfte selbst.
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Meine Aktien hatten bei der Einreichung der Scheidung noch einen hohen Wert und sind danach gesunken. Ändert das etwas an der Berechnung des Zugewinnausgleichs?
Leider nicht. Das Endvermögen wird nicht nachträglich korrigiert. Sie können nur bei
den Zahlungsmodalitäten ein
Entgegenkommen erbitten, also Ratenzahlung oder anderweitige Stundung.
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Ich habe eine Arztpraxis/Unternehmen/Firma/Handwerksbetrieb – wie bewertet man das im Zugewinn?
Die Bewertung ist im Einzelnen kompliziert. So kompliziert, dass wir Anwälte
dies nicht selbst vornehmen können.
Sie können den Wert auch nicht der Gewinn- und Verlustrechnung oder Bilanz entnehmen.
Sie müssen einen Wirtschaftsprüfer
zu Hilfe nehmen. Ihr Scheidungsanwalt kann Ihnen aber bei dem Prozess helfen
und Sie beraten.
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Ich habe eine Kapitallebensversicherung – was ist damit?
Die Kapitallebensversicherung fällt in den Zugewinnausgleich solange das Rentenwahlrecht
noch nicht ausgeübt worden ist. Ansonsten würde es in den Versorgungsausgleich fallen.
Den für den Zugewinnausgleich relevanten Wert der Kapitallebensversicherung („Zeitwert“)
können Sie bei Ihrer Versicherung erfragen.
Also ACHTUNG: Wenn Ihr Ehepartner eine Kapitallebensversicherung hat,
müssen Sie einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen, denn die Aufteilung
der Kapitallebensversicherung erfolgt nicht automatisch im Scheidungsverfahren.
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Bekomme ich jetzt eine Ausgleichszahlung von meinem Ehepartner für den Hausrat?
Ja und nein. Wenn Sie den Hausrat Ihrem Ehepartner überlassen und nichts mitgenommen haben,
dann könnten Sie jetzt mit Scheidung einen Ausgleichsanspruch haben. Es ist allerdings
extrem schwierig diesen Antrag bei Gericht durchzusetzen: Sie müssen nachweisen, welcher
Hausrat bei Trennung vorhanden war, den Wert der einzelnen Gegenstände angeben und es
darf alternativ keine tatsächliche Aufteilung in Betracht gekommen sein. Diese
Voraussetzungen sind im Grunde kaum erfüllbar.
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Wir haben eine gemeinsame Immobilie – müssen wir jetzt vor oder bei der Scheidung etwas tun oder entscheiden?
Nein. Sie können alles, was die Immobilie betrifft unabhängig von dem Scheidungsverfahren klären
zu jedem früheren oder späteren Zeitpunkt. Meist geht man aber dieses Problem schon an, wenn man
sich trennt, spätestens dann, wenn man an Scheidung denkt. Es ist aber nicht nötig, sich
erst zu einigen und dann erst die Scheidung einzureichen. Es ist durchaus üblich, dass man
erst die Scheidung einreicht und dann parallel die Fragen zu der Immobilie (und andere Fragen
zur Scheidung) löst und regelt.
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Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine Einigung zwischen den Eheleuten über die Folgen
der Scheidung, insbesondere Güterstand, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Hausrat,
Zugewinnausgleich (Vermögensaufteilung), Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rente),
gemeinsame Immobilien. Meist versucht man im Trennungsjahr vor der Scheidung schon eine
Klärung dieser Punkte herbeizuführen oder nach/mit Einreichung der Scheidung, aber vor
der Scheidung selbst. Meist wird diese Vereinbarung schriftlich festgehalten. Wirksam
ist sie auf jeden Fall nur, wenn insbesondere die Punkte Zugewinnausgleich,
Versorgungsausgleich und nachehelicher
Ehegattenunterhalt notariell beurkundet werden. Sie sollten sich also bei einem
cheidungsanwalt oder Notar beraten lassen.
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Wie teuer ist eine Scheidung?
Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach einem sogenannten
Gegenstandswert. Anhand dieses Gegenstandswertes kann man der
Rechtsanwaltsgebührenverordnung die Höhe der Anwaltskosten entnehmen.
Der Gegenstandswert für die Scheidung (ohne Folgesachen – also nur die
reine Formalität der Scheidung) berechnet sich so: monatliches
Nettoeinkommen Mann plus monatliches Nettoeinkommen Frau zum Zeitpunkt
der Einreichung der Scheidung mal drei. Der Gegenstandswert für die
Gerichtskosten wird ebenso bestimmt.
Wenn Sie die Einkünfte von Ihnen und Ihrem Ehepartner kennen, können
Sie einen Anwalt vorab nach dessen Kosten fragen.
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Brauche ich einen Scheidungsanwalt?
Ja- wenn Sie die Scheidung einreichen wollen, denn das kann nur ein Scheidungsanwalt für Sie übernehmen.
Unter Umständen brauchen Sie dann keinen Anwalt, wenn Ihr Ehepartner die Scheidung
einreicht und Sie alle Punkte untereinander geklärt haben.
Ich möchte mir mit meinem Ehepartner einen Anwalt teilen. Wie geht das?
Sie haben sicher schon gehört, dass Freunde oder Bekannte das so gemacht haben.
Ich werde auf jeden Fall immer wieder gefragt, ob ich nicht beide Ehepartner
vertreten kann.
Aber nein – das geht nicht. Sie sind in diesem Verfahren ja Antragsteller und
Antragsgegner – also stehen sich mit gegenläufigen Interessen gegenüber.
Kein Anwalt darf Kläger und Beklagten gleichzeitig vertreten.
Was die Leute aber mit „wir teilen uns einen Anwalt“ letztlich meinen
ist, dass man für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens nur
einen Anwalt braucht und sich die Ehepartner die Kosten teilen.
Das ist meist auch ausreichend, wenn es nur um die Scheidung und den
Versorgungsausgleich geht und alles andere wie Ehegattenunterhalt,
Zugewinn, Hausrat etc. kein Streitpunkt ist oder schon anderweitig
geregelt ist.
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Werde ich auch geschieden, wenn mein Ehepartner nicht will und der Scheidung nicht zustimmt?
Ja, wenn Sie schon mindestens ein Jahr getrennt leben. Das müssen Sie im Streitfall
leider beweisen. Wenn das Trennungsjahr aber unstreitig abgelaufen ist, dann werden Sie
auch gegen den ausdrücklichen Willen Ihres Ehegatten
geschieden, denn die Ehe ist gescheitert, wenn einer von Ihnen nicht
mehr verheiratet sein möchte.
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Welche Tipps geben Sie Leuten in meiner Situation?
Sie sollten mit Ihrem Ehepartner alle zu regelnden Punkte besprechen. Wenn etwas zu
regeln ist, sollten Sie das jetzt angehen, aber gleichzeitig die Scheidung einreichen,
denn ein Scheidungsverfahren dauert ohnehin lange.
Bevor Sie mit Ihrem Ehepartner sprechen, lassen Sie sich einmal von einem Scheidungsanwalt
beraten, damit Sie Ihre Rechten und Pflichten kennen und auch wissen, ob und was Sie
überhaupt besprechen oder regeln müssen. Es geht hierbei nicht um Streit,
sondern um das Finden einer Einigung.
Wenn Sie schnell geschieden werden wollen, dann sollten Sie bei der Rentenversicherung
einen Antrag auf Kontenklärung stellen und außerdem Ihrem Anwalt schon den Fragebogen
zum Versorgungsausgleich einreichen.
Ideal wäre es, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner über alles einig wären – dann braucht
nur einer von Ihnen einen Scheidungsanwalt zur Einreichung des Scheidungsantrags
und falls Sie sich diese Kosten sogar teilen wollen, dann können Sie viel Geld sparen.
Wenn Sie sich nicht einigen können oder keinen Kontakt untereinander haben,
dann lassen Sie sich unbedingt vom Scheidungsanwalt beraten.
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Was sind die Folgen einer (rechtskräftigen) Scheidung? Was muss ich danach bedenken?
Sobald einer den Scheidungsantrag gestellt hat und der andere seine schriftliche Zustimmung dem Gericht
gegenüber erklärt hat, erlischt das gesetzliche Erbe. Spätestens mit rechtskräftiger Scheidung endet
das gesetzliche Erbe, d.h. Sie erben nicht mehr, falls Ihr Ehepartner stirbt und andersherum.
Sollten Sie ein Testament haben, sollten Sie dies ändern, da es ansonsten fortwirkt.
Mit Rechtskraft der Scheidung endet die gesetzliche Familienkrankenversicherung.
Derjenige, der nun aus der Krankenversicherung fällt, muss sich spätestens jetzt
schnellstens um eine neue Krankenversicherung kümmern.
Klären Sie spätestens jetzt auch alle weiteren Versicherungen, kündigen Sie diese,
schließen Sie eigene ab oder ändern Sie den Bezugsberechtigten.
Sobald Ihnen der rechtskräftige Scheidungsbeschluss vorliegt,
können Sie Ihren Namen ändern oder neu heiraten.
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Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?
Sie müssen nur dann nach der Scheidung noch Unterhalt zahlen, wenn Sie über ein höheres Einkommen
als Ihr geschiedener Ehegatte verfügen und dieser einen im Gesetz geregelten Unterhaltsanspruch
hat. Diese hat er/sie insbesondere, wenn er/sie nicht oder weniger arbeiten kann, weil er/sie
- kleine gemeinsame Kinder betreut
- zu alt ist, um zu arbeiten
- zu krank ist, um zu arbeiten
- arbeitslos ist und trotz Bemühungen keine Arbeitsstelle findet
- sich in der Ausbildung/Fortbildung befindet und weniger verdient
- oder „ehebedingte Nachteile“ hat.
Je nachdem welcher dieser Punkte in Ihrem Fall zutrifft, ist länger oder kürzer nachehelicher
Unterhalt zu zahlen. Es gibt nur wenige Fälle, in denen tatsächlich gar kein
nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist oder bis zum Lebensende. Aber auch das ist
nicht ausgeschlossen. Vor allem wenn Sie keine Einigung mit Ihrem Ehegatten finden,
wird das Gericht nachehelichen Unterhalt oft unbefristet titulieren, d.h. ohne ein
Enddatum der Zahlungsfrist. Dies bedeutet für den Zahlungsverpflichteten, dass er/sie das
Urteil dann noch einmal gerichtlich abändern lassen muss, wenn sich die Umstände geändert
haben. Das ist leider sehr umständlich.
Daher sollte man immer versuchen, eine Einigung zu
finden. Hierbei können Scheidungsanwälte helfen.
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